Eine Welt Netzwerk Bayern e.V.
Nord-Süd-Foren und entwicklungspolitische Initiativen

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Eine Welt Netzwerk Bayern und hat seinen Sitz in Augsburg. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg führt er den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts oder nichteingetragene Vereine sein. In deren Arbeit müssen die obengenannten Ziele einen wichtigen Schwerpunkt darstellen. Die Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Fördernde Mitglieder - ohne Stimmrecht - können juristische oder natürliche Personen sein, die den Verein regelmäßig (mindestens einmal jährlich) mit einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag unterstützen.
Über einen schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. In der Einladung zur Mitgliederversammlung müssen die sich bewerbenden Mitglieder namentlich genannt sein.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen oder mit dem Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres, mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Ein Mitglied kann durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird von mindestens 10% der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt. Gründe für einen Ausschluss können u.a. grob vereinsschädigendes Verhalten oder Nicht-Zahlung des Mitgliedsbeitrags sein.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für jedes angefangene Kalenderjahr wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit den Beitrag für einzelne Mitglieder jeweils für ein Jahr reduzieren oder sie ganz davon freistellen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Mindestens einmal im Jahr wird vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Mitgliederversammlungen müssen auch einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Termin und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Jede natürliche Person kann nur ein Mitglied vertreten. Eine fehlende Ermächtigung zur Stimmabgabe berührt nicht die Gültigkeit der Stimme.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, den SprecherInnen. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind jeweils zu zweit vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstandsamt, erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens jedoch nach 6 Monaten, eine Nachwahl für die Restzeit der Amtsperiode. Bis zur Nachwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

Aufgabe des Vorstands ist die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Gruppen oder Einzelpersonen delegieren. Vorstände können für genau festgelegte Tätigkeiten, die sie außerhalb ihrer Vorstandstätigkeiten übernehmen, eine Vergütung erhalten.
Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann natürliche Personen in einen Beirat berufen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben.

§ 11 Protokolle

Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Protokollantin/dem Protokollanten und der/dem VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützigen Verein überlassen, dessen Aufgaben dem § 2 dieser Satzung entsprechen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens bedürfen vor ihrer Ausführung der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt mit der Unterzeichnung der nachfolgenden Gründungsmitglieder in Kraft. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Zuletzt geändert am 08.10.2005

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